Grundordnung

Grundordnung für die katholischen Schulen in der Trägerschaft des Bistums Trier

Präambel

(vom 4. September 1980 (KA 1980 Nr. 186) geändert am 19. November 1996 (KA 1997 Nr. 46) und am 26. Oktober 2004 (KA 2004 Nr. 267))

Aus der Verbundenheit der Kirche mit der menschlichen Gesellschaft, aus dem Bewusstsein ihrer Verantwortung für den Menschen, ergibt sich für die Kirche die Aufgabe, auch auf dem Gebiet der Erziehung und Bildung tätig zu werden und ihre Wertvorstellungen zu verwirklichen. Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft sind ein Angebot für Eltern, Schüler und Lehrer, eine im katholischen Glauben wurzelnde und am christlichen Menschenbild orientierte Erziehung und Bildung mitzugestalten. Die Kirche macht damit auch von dem durch Verfassung, Konkordat und Staatsvertrag gewährleisteten Recht Gebrauch, Schulen in freier Trägerschaft zu errichten und zu führen.

§ 1 Geltungsbereich

Diese Grundordnung gilt für die katholischen Ersatzschulen in der Trägerschaft des Bistums Trier und für die nachstehend aufgeführten kirchlichen Schulen:

a)   Arnold-Janssen-Gymnasium, St. Wendel, Privatschule mit staatlicher Anerkennung der Steyler Missionare,

b)   Hauptschule Haus auf dem Wehrborn, Aach, staatl. anerkannte Ersatzschule in Trägerschaft des Caritas Trägergesellschaft Trier e. V..

§ 2 Zielsetzung

(1) Katholische Schulen in freier Trägerschaft sollen den Schülern helfen, ein Leben aus dem Glauben zu führen und so die Welt mitzugestalten. Alle schulischen Bemühungen dienen der Entfaltung der menschlichen Anlagen sowie der Befähigung des Menschen zum Dienst an seinen Mitmenschen, an der Welt und am Reich Gottes.

(2) Die in § 1 genannten Schulen sind auch dem allgemeinen Erziehungs- und Bildungsauftrag verpflichtet, wie er in dem Landesgesetz über die Schulen in Rheinland-Pfalz und dem Gesetz zur Ordnung des Schulwesens für das Saarland bestimmt ist. Danach erzieht die Schule vor allem zur Selbstbestimmung in Verantwortung vor Gott und den Mitmenschen, zur Anerkennung ethischer Normen, zur Achtung vor der Überzeugung anderer, zur Bereitschaft, die sozialen und politischen Aufgaben eines Bürgers im freiheitlich-demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu übernehmen, und zur verpflichtenden Idee der Völkergemeinschaft.

 

§ 3 Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit

(1) Die Grundlage für die Erziehungs- und Bildungsarbeit an katholischen Schulen in freier Trägerschaft ist das christliche Menschen- und Weltverständnis, das sich aus den in Schrift und Tradition enthaltenen und von der katholischen Kirche vermittelten Aussagen der göttlichen Offenbarung ergibt.

Daraus leiten sich folgende Grundsätze ab:

1.   Ziele und Inhalte der Erziehung und Bildung orientieren sich an Individualität, Gemeinschaftsbezogenheit und Gottbezogenheit als den Grundgegebenheiten der menschlichen Person.

2.   Der Schüler soll sich zu einem ganzheitlich gebildeten Menschen entwickeln können, der fähig und bereit ist zur individuellen Lebensgestaltung und zu verantwortlichem Handeln in Familie, Gesellschaft, Kirche, Staat und Welt. Seine Anlagen, Fähigkeiten und Fertigkeiten sollen entfaltet und die Kräfte des Verstandes, des Gemüts und des Willens herangebildet werden.

3.   Religiöse Erziehung und Bildung prägen als Prinzip die Gestaltung des Schullebens und bestimmen den Unterricht mit. Die Teilnahme am Religionsunterricht ist unverzichtbarer Bestandteil der ganzheitlichen Erziehung an der Schule. Angebote der Schülerseelsorge (Gottesdienste, religiöse Freizeiten, Jugendgruppen u. a.) dienen über den Unterricht hinaus der religiösen Erziehung. Katholische Schulen sind offen für das Anliegen der christlichen Ökumene.

4.   Katholische Schulen bemühen sich besonders um benachteiligte Schüler, wobei nicht nur die wirtschaftlich-finanziellen Benachteiligungen, sondern auch die vielfältigen persönlichen und familiären Belastungen zu beachten sind.

(2) Katholische Schulen können ihren Auftrag nur in der gemeinsamen Verantwortung aller Beteiligten erfüllen. Das erfordert unter anderem, dass Lehrer, Eltern und Schüler übereinstimmen in den Erziehungszielen und den Grundsätzen der Erziehungs- und Bildungsarbeit. So wird das notwendige vertrauensvolle Zusammenwirken untereinander und mit dem Schulträger möglich.

§ 4 Rechtsgrundlagen

(1) Die in § 1 genannten Schulen sind Schulen nach

·      Artikel 7 Absatz 4 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland;

·      Artikel 30 der Verfassung für Rheinland-Pfalz beziehungsweise

·      Artikel 28 der Verfassung des Saarlandes;

·      dem Vertrag vom 15. Mai 1973 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Land Rheinland-Pfalz über Fragen des Schulwesens und der Lehrerfort- und -weiterbildung beziehungsweise

·      dem Vertrag vom 21. Februar 1975 zwischen dem Heiligen Stuhl und dem Saarland über die Privatschulen in Trägerschaft der Katholischen Kirche.

(2) Sie erfüllen den kirchlichen Bildungsauftrag gemäß §§ 2 und 3 sowie die öffentliche Aufgabe, das Schulwesen des Landes zu bereichern und zu fördern.

§ 5 Besondere Bestimmungen über die Rechtsstellung

(1) Durch den Besuch einer genehmigten oder anerkannten Ersatzschule genügen die Schüler ihrer Pflicht zum Schulbesuch.

(2) Zeugnisse, Versetzungen und Prüfungen anerkannter Ersatzschulen haben dieselbe Geltung wie die öffentlicher Schulen und verleihen die gleiche Berechtigung.

(3) Die anerkannten Ersatzschulen sind berechtigt, ihre Lehrer auszuwählen, sofern diese in ihrer wissenschaftlichen Ausbildung nicht hinter denen der öffentlichen Schulen zurückstehen.

(4) Sie sind weiterhin berechtigt, ihre Schüler auszuwählen unter Beachtung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden wesentlichen Eingangsvoraussetzungen; eine Sonderung der Schüler nach den Besitzverhältnissen der Eltern darf dabei nicht gefördert werden. Bei der Aufnahme der Schüler ist sie an Einzugsbereiche nicht gebunden.

(5) Die staatlich anerkannten katholischen Ersatzschulen im Bistum Trier erhalten staatliche Finanzhilfe nach den in § 4 zitierten Verträgen zwischen dem Heiligen Stuhl und den Ländern sowie nach den Privatschulgesetzen des Landes Rheinland-Pfalz beziehungsweise des Saarlandes; sie erheben kein Schulgeld.

§ 6 Schulträger

(1) Der Schulträger stellt sicher, dass die für die Errichtung und den Betrieb der Schule erforderlichen Mitarbeiter und Einrichtungen zur Verfügung stehen.

(2) Er trifft die grundsätzlichen Entscheidungen für die Verwirklichung der Zielsetzung (§ 2) und für die Schulorganisation. In wichtigen äußeren und inneren Schulangelegenheiten kann er Anordnungen treffen. Die Mitwirkungsrechte der Eltern, Schüler und Lehrer (§§ 8-10) bleiben unberührt.

(3) Das Bistum Trier ist bestrebt, mit anderen Trägern katholischer Schulen Verbindung zu halten und die schulfachliche Zusammenarbeit der Schulen zu fördern.

(4) Die Träger der in § 1 genannten Schulen sind bestrebt, mit anderen Trägern katholischer Schulen Verbindung zu halten und die schulfachliche Zusammenarbeit der Schulen zu fördern.

§ 7 Schulleiter

(1) Der Schulleiter leitet in Zusammenarbeit mit dem Lehrerkollegium die Schule und trägt die Verantwortung für die Durchführung und Koordination der Bildungs- und Erziehungsarbeit sowie für die Verwaltung der Schule.

(2) Er ist Vorgesetzter aller an der Schule tätigen Personen.

(3) Er nimmt für den Schulträger das Hausrecht wahr.

(4) Der Schulleiter ist an die Anordnungen des Schulträgers, die gemäß § 6 ergehen, gebunden; dies gilt insbesondere hinsichtlich der Schüleraufnahme, Beschäftigungsverhältnisse der Lehrkräfte, wichtiger Angelegenheiten der Schulstruktur, der äußeren Schulangelegenheiten und der Vertretung der Schule nach außen.

§ 8 Lehrer

(1) Der Lehrer gestaltet Erziehung und Unterricht im Rahmen der besonderen Zielsetzung

(§ 2) und der Grundsätze für die Erziehungs- und Bildungsarbeit (§ 3) der katholischen Schulen in freier Trägerschaft unter Beachtung der für die katholischen Ersatzschulen in freier Trägerschaft verbindlichen Regelungen frei und in eigener pädagogischer Verantwortung; die Lehrer beraten und beschließen in Lehrerkonferenzen über alle wichtigen Fragen der Erziehungs- und Unterrichtsarbeit der Schule, die ihrer Art nach ein Zusammenwirken der Lehrer erfordern und für die keine andere Zuständigkeit begründet ist.

(2) Lehrer an katholischen Schulen in freier Trägerschaft kann nur sein, wer die fachliche und pädagogische Eignung besitzt und bereit und in der Lage ist, die besondere Zielsetzung der katholischen Schulen in freier Trägerschaft (§ 2) unter Beachtung der Grundsätze für die Bildungs- und Erziehungsarbeit (§ 3) mitzuverwirklichen.

(3) Der Dienst an einer katholischen Schule in freier Trägerschaft fordert vom katholischen Lehrer, dass er auch die persönliche Lebensführung nach der Glaubens- und Sittenlehre sowie den Rechtsnormen der katholischen Kirche einrichtet. Die persönliche Lebensführung eines nichtkatholischen Lehrers darf dem kirchlichen Charakter katholischer Schulen in freier Trägerschaft nicht widersprechen.

(4) Die Rechte und Pflichten des Lehrers bestimmen sich im übrigen nach den zwischen ihm und dem Schulträger getroffenen Vereinbarungen und den für Lehrer maßgeblichen Bestimmungen der Privatschulgesetze des Landes Rheinland-Pfalz beziehungsweise des Saarlandes. Die rechtliche und wirtschaftliche Stellung der vom Schulträger beschäftigten Lehrer wird gesichert.

 

§ 9 Eltern

(1) Die Erziehung der Kinder ist das natürliche Recht der Eltern und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht (Artikel 6 Grundgesetz). Davon unabhängig übt der Träger einer katholischen Schule einen eigenen Erziehungsauftrag aus. Der Erziehungsauftrag von Eltern und Schulträger hat die Bildung der einen Persönlichkeit des Kindes zum Ziel; sie müssen deshalb im Rahmen der Zielsetzung der Schule sinnvoll zusammenwirken, um die gemeinsamen Erziehungsaufgaben zu erfüllen. Die Eltern entscheiden über die Schullaufbahn ihres Kindes im Rahmen der dafür maßgeblichen Regelungen.

(2) Die Eltern beteiligen sich gemeinsam an der Gestaltung der Erziehungs- und Bildungsarbeit der katholischen Schulen in freier Trägerschaft durch Elternvertretung.

(3) Näheres über Rechte und Pflichten der Eltern ergibt sich aus dem Schulvertrag und den sie betreffenden sonstigen schulrechtlichen Regelungen.

 

§ 10 Schüler

(1) Die katholischen Schulen in freier Trägerschaft dienen der Verwirklichung des Rechtes der Schüler auf Bildung und Erziehung.

(2) Sie erwarten von ihren Schülern, dass sie entsprechend Alter und Entwicklung an der Verwirklichung der Zielsetzung (§ 2) mitwirken und sich an der Gestaltung des Schullebens beteiligen; diesem Zweck dienen auch Schülervertretungen.

(3) Die Schüler haben das Recht, Rat und Hilfe der Lehrer in Anspruch zu nehmen.

(4) Die Schüler sind zum regelmäßigen Besuch des Unterrichtes und der sonstigen verbindlichen Schulveranstaltungen verpflichtet.

(5) Näheres über Rechte und Pflichten der Schüler ergibt sich aus dem Schulvertrag und den sonstigen sie betreffenden schulrechtlichen Regelungen.

 

§ 11 Aufsicht

(1) Der Schulträger übt die Aufsicht über die Schule im Hinblick auf die Einhaltung der von ihm gemäß § 6 Absatz 2 getroffenen Entscheidungen aus.

(2) Die staatliche Aufsichtsbehörde überprüft bei den genehmigten Ersatzschulen das Vorliegen der Genehmigungs-, bei anerkannten Ersatzschulen das Vorliegen der Anerkennungsvoraussetzungen. Dabei ist der Bereich zu beachten, in dem die Schulen in freier Trägerschaft Bildung und Erziehung frei von staatlichem Einfluss eigenverantwortlich zu gestalten und zu prägen berechtigt sind. Maßnahmen im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht gemäß Satz 1 und 2 richten sich an den Schulträger; sie haben keine unmittelbare Wirkung für die Schule.

(3) Mitwirkungsrechte der staatlichen Schulbehörden bei Prüfungen bleiben unberührt.

 

§ 12 Durchführungsregelungen

Zur Durchführung dieser Grundordnung können weitere Regelungen, insbesondere Schulordnungen, Dienstordnungen, Konferenzordnungen und Ordnungen über die Mitwirkung von Lehrern, Eltern und Schülern ergehen.

 

§ 13 Inkrafttreten

Diese Grundordnung tritt am 1. Oktober 1980 in Kraft.

Trier, den 4. September 1980

† B e r n h a r d   S t e i n

Bischof von Trier